Anspruch auf das Arbeitszeugnis
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Welchen Anspruch besitzt du auf dein Arbeitszeugnis und wann musst du dieses erhalten? Wenn die Ausbildung abgeschlossen ist, du dir keine guten Übernahmechancen ausrechnest oder du das Unternehmen wechseln möchtest, benötigst du für die darauffolgenden Bewerbungen ein Arbeitszeugnis. Dabei kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber eine Aushändigung deines Zeugnisses verzögert oder dir diese sogar verweigert. Ist diese Vorgehensweise rechtlich korrekt?

Besteht ein Anspruch auf das Arbeitszeugnis?

Generell gilt, dass jeder Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis vom Personaler verlangen darf und der Arbeitgeber zur Ausstellung des Zeugnisses verpflichtet ist. Dabei haben sowohl Beschäftigte in Voll- und Teilzeit als auch Auszubildende, Aushilfen oder Praktikanten einen Anspruch auf ein Zeugnis, das ihre Leistungen widerspiegelt. Selbständige Personen, die eine weisungsfreie Dienstleistung erbringen, können von diesem Recht keinen Gebrauch machen. Sie können lediglich ein Referenzschreiben von ihrem Arbeitgeber anfordern. Die Erfüllung dieser Forderung bleibt jedoch rein freiwillig.

Folgende Personen haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis:

  • Beschäftige in Voll- und Teilzeit
  • Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen
  • Auszubildende
  • Aushilfen, Praktikanten, Trainees, Schüler oder Studenten
  • Probearbeiter
  • Leih- oder Heimarbeiter
  • Selbständige freie Mitarbeiter

Tritt der Fall ein, dass der Inhaber eines Unternehmens plötzlich verstirbt, muss der Erbe anhand der vorhandenen Unterlagen ein Zeugnis für den Arbeitnehmer erstellen. Dabei gilt es zu beachten, dass das Arbeitszeugnis sowohl deine fachlichen Kompetenzen als auch deine Soft Skills entsprechend darstellt. Prüfe im Zweifelsfall den in deinem Arbeitszeugnis eingebundenen Code. Weitere hilfreiche Informationen den Formulierungen im Arbeitszeugnis findest du auf der Website zeugnisdeutsch.de

Wann kann das Arbeitszeugnis verlangt werden?

Der Anspruch entsteht bereits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings kannst du erst ab Beginn der gesetzlichen Kündigungsfrist ein Zeugnis verlangen. Dies gilt auch, wenn dir bereits am Jahresanfang auf das Jahresende gekündigt wird. Somit bleibt genug Zeit, um sich bei anderen Unternehmen auf einen neuen Job zu bewerben.

Dabei kann jedoch nur ein „vorläufiges Arbeitszeugnis“ bzw. ein Zwischenzeugnis ausgestellt werden, da sich dein Arbeitsverhalten in den darauffolgenden Wochen oder Monaten noch verändern kann. Sofern sich deine Leistungen jedoch nicht drastisch verschlechtert haben, darf das spätere Arbeitszeugnis nicht schlechter ausfallen.

Insgesamt solltest du darauf achten, dass du dein Arbeitszeugnis rechtzeitig beim Arbeitgeber anforderst, da sich die Personalabteilung mit der Ausarbeitung und dem Versenden des Arbeitszeugnisses häufig Zeit lässt. Dabei ist es wichtig, deinen Anspruch höflich, aber dennoch eindeutig zu formulieren.

Aufgepasst!

Du hast nicht ewig einen Anspruch auf dein Arbeitszeugnis und solltest dieses so früh wie möglich – auch noch nach dem Verlassen des Unternehmens – anfordern. Der Zeugnisanspruch verjährt nach 3 Jahren ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Auch wenn du eventuell schon einen neuen Job erhalten hast, weißt du nie, wann du dich das nächste Mal umorientieren oder bei einer anderen Firma bewerben möchtest. Demnach könnte es sein, dass das nächste Unternehmen jegliche Arbeitszeugnisse von dir verlangt. Also solltest du es nicht versäumen, den Personaler auch nach dem Verlassen des Unternehmens noch nach einem Zeugnis über deine Qualifikationen zu fragen.